Ja, wir möchten die Nutzungsrechte für einen Zeitraum von 12 Monaten für 1 - 10 11 - 30 31 - 50 51 - 100 101 - 200 201 - 300 301 - 500 501 - 700 701 - 1000 Reisende erwerben. Die Nutzungsrechte erhalten wir für einen Monat kostenlos und unverbindlich.
Ja, wir wünschen auch die Integration der Firmenförderungsprogramme für KMUs (z.B. Partner Plus Benefits von Lufthansa) zum Preis von 100 EUR zzgl. USt. pro Jahr.
Ja, wir bestellen zusätzlich zu der Standardvorgabe der Prämientabelle der lokalen Fluggesellschaft für Abflüge ab unserem Land folgende komplette Prämientabellen für Abflüge aus den angegebenen Länder zum Preis von jeweils einmalig 189 EUR zzgl. USt. pro Kombination Vielfliegerprogramm-Land:
Ja, wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptieren sie. Nein, wir akzeptieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Global Flight SARL für die Software „FFP Manager“ 1. Präambel Global Flight SARL mit Sitz in 4, impasse du Petit Castet in F31830 Plaisance du Touch / Frankreich, eingetragen im R.C.S. Toulouse unter der Nummer 490 234 341 (nachfolgend: Lizenzgeber) entwickelte die internet-basierte Software „FFP Manager“. Mit Anmeldung überträgt der Lizenzgeber an den Anmelder (nachfolgend: Lizenznehmer) ein einfaches Nutzungsrecht an der Software „FFP Manager“. Dies erfolgt durch Mitteilung eines Passwortes. Hierdurch wird der Lizenznehmer in die Lage versetzt, online die Konten der Reisenden in allen verfügbaren Vielfliegerprogrammen zu verwalten und die gesammelten Punkte gemäß spezifischer Vorgaben zu nutzen. 2. Einfache Lizenz, Vertragsdauer a) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Software „FFP Manager“ (Grundmodul), ein Übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich zunächst auf 12 Monate begrenztes, einfaches Nutzungsrecht ein. b) Der Leistungsumfang des Grundmoduls umfasst: ● Anlegung einer individuellen Unternehmenshierarchie über beliebig viele Stufen ● Eingabemöglichkeit von relevanten Daten aus Vielfliegerprogrammen für jeden Reisenden, auch mehrere Programme pro Reisender ● Automatische Aktualisierung von Kontoständen (außer für KMU-Firmenförderprogramme) ● Trennung von privat gesammelten Punkten ● Individuelle Vorgaben bezüglich der zugelassenen Prämien (Standardvorgabe für das Programm der heimischen Fluggesellschaft [National-Carrier]) ● Abfragen über Kontostände für Prämienbuchungen ● Echtzeit-Verfügbarkeitsabfrage für konkrete Prämienflüge mit ausgewählten Fluggesellschaften ● Übersicht über genutzte Prämien ● Auswertungsstatistik ● Newsservice über die erforderlichen Informationen aus Vielfliegerprogrammen ● Produkthilfe ● Datenimport von Stammdaten (auf Anfrage) ● Einbindung beliebiger Benutzergruppen, z.B. des Reisebüropartners, mit unterschiedlichen Zugriffsrechten. Der Lizenznehmer akzeptiert, dass obige Leistungen teilweise kurzfristig nicht oder nur bedingt gewährt werden können, nota bene wenn entsprechende sichtbare oder unsichtbare Änderungen von Fluggesellschaften auf ihren Webseiten vorgenommen werden. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, solche Probleme im Rahmen der technischen Möglichkeiten schnellstmöglich zu lösen und/oder den Lizenznehmer darüber zu informieren. c) Der Leistungsumfang enthält nicht/die Nutzungsrechte beinhalten keine Auswertung über die optimierte Nutzung von Vielfliegerprogrammen durch Global Flight. d) Ebenfalls sind die Vielfliegerprogramme selber nicht Vertragsgegenstand. Diese Vielfliegerprogramme werden durch die jeweiligen Leistungsträger zur Verfügung gestellt. e) Das Vertragsverhältnis kann durch den Lizenznehmer vor Ablauf der 12 Monate um weitere 12 Monate verlängert werden durch Zahlung der für das nächste Jahr anfallenden Jahresgebühr. f) Falls die Bezahlung für die Verlängerung der Nutzungsrechte nicht bis zum Ablauf der aktuellen Laufzeit eingeht, wird das Konto gesperrt. In diesem Falle bleiben die Daten für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten gespeichert und können bei Neuvertragsabschluss im 6-Monatszeitraum reaktiviert werden. g) Das Vertragsverhältnis endet, wenn es nicht verlängert wird, automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. h) Die Nutzungsrechte werden jeweils ab dem Zeitpunkt der Bestellung für den Zeitraum der Vertragsdauer eingeräumt. 3. Lizenzzahlung a) Grundmodul Der Preis für die Nutzungsrechte bemisst sich anhand der Anzahl Reisender des Unternehmens, deren Daten im FFP Manager eingetragen werden. Die Preise des Grundmoduls betragen 1-10 Reisende: monatlich: 30,00 EUR, bei 12 Monaten also 360,00 EUR 11-30 Reisende: monatlich: 75,00 EUR, bei 12 Monaten also 1.020,00 EUR 31-50 Reisende: monatlich: 140,00 EUR, bei 12 Monaten also 1.680,00 EUR 51-100 Reisende: monatlich: 270,00 EUR, bei 12 Monaten also 3.240,00 EUR 101-200 Reisende: monatlich: 500,00 EUR, bei 12 Monaten also 6.000,00 EUR 201-300 Reisende: monatlich: 740,00 EUR, bei 12 Monaten also 8.880,00 EUR 301-500 Reisende: monatlich: 1.150,00 EUR, bei 12 Monaten also 13.800,00 EUR 501-700 Reisende: monatlich: 1.550,00 EUR, bei 12 Monaten also 18.600,00 EUR 701-1.000 Reisende: monatlich: 2.150,00 EUR, bei 12 Monaten also 25.800,00 EUR Über 1.000 Reisende ist der Preis gesondert schriftlich zu vereinbaren. Diesbezüglich erfolgt in diesem Fall ein Vertragsschluss erst, wenn eine entsprechende Preisvereinbarung schriftlich getroffen wurde. b) Optional „Vielfliegerprogramme“ Der Preis für die optional bestellbaren zusätzlichen kompletten Vorgaben pro Programm für die zugelassenen Prämien für bestimmte Abflugländer beträgt für jedes Vielfliegerprogramm einmalig 189,00 EUR pro Programm und Land. c) Optional „Integration der Firmenförderungsprogramme für KMUs“ Der Preis für die optional bestellbaren „Integration der Firmenförderungsprogramme für KMUs“ beträgt jährlich 100,00 EUR. d) Fälligkeit Die unter 3 a) bis c) aufgeführten Kosten sind jeweils jährlich im Voraus, zum Beginn des jeweiligen Vertragsjahres, gegen Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. e) Erstkunden Erstkunden (Kunden, welche erstmals den „FFP Manager“ bestellen) erhalten die Nutzungsrechte für das Grundmodul für den ersten Monat kostenlos. 4. Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung a) Mängelansprüche aa) Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber offenkundige Mängel schriftlich oder per E-Mail innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellte. Unterlässt der Lizenznehmer diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen, nachdem er den Mangel feststellte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lizenzgebers. Tritt an den vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen ein Mangel auf, wird der Lizenzgeber diese innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Lizenznehmer die betroffene Leistung nach seiner Wahl rückabwickeln oder den Preis dieser Leistung mindern. bb) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. b) Haftungsbegrenzung Die Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung. aa) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. bb) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Lizenzgeber haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 4. b) cc). cc) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. dd) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eintreten würde. Es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 4. b) aa) oder bb) vor. ee) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 5. Haftungsausschlüsse a) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Lizenznehmer entstehen durch: aa) fehlerhafte, ungeeignete, nicht betriebsgemäße oder unsachgemäße Verwendung des FFP Managers bb) fehlerhafte oder nachlässige Datensicherung, cc) der Nichtrealisierung von erwarteten Ersparnissen dd) die Nichtbeachtung der Bedingungen der Vielfliegerprogramme. Für alle o.g. Punkte ist einzig der Lizenznehmer Eigenverantwortlich, ebenso für die Erstellung von Back-ups zur externen Sicherung seiner Daten. b) Für Dinge und Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers liegen, übernimmt dieser keinerlei Haftung. c) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der NUTZUNG VON VIELFLIEGERPROGRAMMEN ODER DER AN IHNEN TEILNEHMENDEN LEISTUNGSTRÄGER RESULTIEREN. Dies betrifft insbesondere jede Art von Schäden, die aus folgenden Ereignissen entstehen, ohne auf jene beschränkt zu sein: ● Unfälle aller Art mit Todesfolge oder körperlichen Schäden ● Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ● Tarif- und Preisbestimmungen ● Finanzielle Mehrbelastung durch Nichtnutzung alternativer Leistungsträger ● Insolvenzen der Leistungsträger, bzw. Anbieter von Vielfliegerprogrammen ● Individuelle Auslegung der Programmbedingungen durch Programmanbieter ● Verfall oder Wertverlust angesammelter Punkte ● Änderungen der Vielfliegerprogramme ● Beendigung von Vielfliegerprogrammen ● Unvollständiges Vorliegen der Programminformationen bedingt durch Versäumnisse seitens der Programmanbieter ● Verspätungen oder Flugstreichungen Jede Art solcher Haftungsansprüche ist direkt mit den betroffenen Leistungsträgern, bzw. Programmanbietern zu klären. 6. Fehleranalyse/Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers a) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei etwaiger Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf Wunsch Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. b) Zu Zwecken der technischen Analyse und der Fehlerbehebung hat der Lizenzgeber das Recht, in die Daten des Kunden Einblick zu nehmen, auch ohne den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen. c) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten und die Daten des Lizenznehmers nicht an Dritte weiterzugeben oder für in dieser Vereinbarung nicht definierte Zwecke zu nutzen. 7. Schlussbestimmungen a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen oder Daten über Personen oder Vorgänge des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln. Der Schutz eventueller personenbezogener Daten erfolgt dabei unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß der Vorgaben der CNIL (Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés). b) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. c) Erfüllungsort ist F31830 Plaisance du Touch / Frankreich d) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für F31830 Plaisance du Touch / Frankreich zuständige Gericht. e) Es findet ausschließlich das Recht der französischen Republik Anwendung. f) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Ersatzregelung treten, die dem Geist dieser Vereinbarung gerecht wird und von der angenommen werden kann, dass die Vertragschließenden sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt. g) Im Falle von Abweichungen ist die französische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Conditions générales") rechtlich bindend.
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